Satzung

§1  –  Name, Sitz, Geschäftsjahr

§2  –  Zweck, Aufgaben, Ziele

§3  –  Verwirklichung des Satzungszwecks

§4  –  Mitglieder, Mitgliedschaft

§5  –  Beiträge

§6  –  Organe des Vereins und Reglement

§7  –  Einnahmen des Vereins

§8  –  Auflösung des Vereins

Hochweisel, 20. September 2002


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1
Der Name des Vereins lautet: KULTURGEISTER – Dachverband für traditionelle Naturreligion e.V.

Der Vereinssitz ist Frankfurt am Main.

1.2
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.3
Der Verein ist in das Vereinsregister der Stadt Frankfurt am Main einzutragen.

 

§2 Zweck, Aufgaben, Ziele

2.1
Die Erhaltung und Förderung der Naturreligion in ihren unterschiedlichen Traditionen.

2.2
Die Naturreligion in ihren verschiedenen Traditionen, öffentlichkeitswirksam zu vertreten und zu verbreiten, sowie Ansprechpartner für gesellschaftliche Institutionen, Öffentlichkeit und Medien zu sein.

2.3
Das Eintreten für eine multireligiöse Gesellschaft und die ausdrückliche Distanzierung von rassistischen, neonazistischen, faschistischen, satanistischen und sonstigen auf Phantasie und Fiktion beruhenden „Kulten“, Weltanschauungen, Strömungen und Gruppierungen, zu vollziehen.

2.4
Den Fortbestand der Lehren traditioneller Naturreligion zu sichern und die Anerkennung als Körperschaft zu erreichen.

2.5
Wir treten dafür ein, dass die im Dachverband vereinten naturreligiösen Gemeinschaften in Deutschland, Europa und weltweit als Religionsgemeinschaften im Sinne des Gesetztes anerkannt werden.

2.6
Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit zu leisten, mit dem Ziel Toleranz und Akzeptanz zu fördern.

2.7
Naturschutz und Umweltschutz werden gefördert. In dem Bewusstsein, dass wir Menschen mit der Natur eins sind, unterstützt der Dachverband Bioregionalismus und ökologischen Landbau.

2.8
Den Schutz von Naturdenkmälern und Heiligen Plätzen zu fördern, und die damit verbundenen Kunst- und Kulturgüter.

2.9
Bildungsangebote im Sinne der o.g. Anliegen zu schaffen und zu unterstützen.

2.10
Förderung der heidnischen bildenden und darstellenden Kunst.

2.11
Die Ziele und Aufgaben des Dachverbandes stehen im Einklang mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und würdigen unsere demokratische Werteordnung.

2.12
Der Dachverband bekennt sich zur Vielfalt der Religionen und verfolgt keine missionarischen Ziele.

 

§3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

3.1
Förderung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, z.B. Vorträge, Seminare, Lesungen, Konzerte und Ausstellungen, die das Verständnis in unserer Gesellschaft, für die Kulturwerte der Naturreligion und die Bedeutung der Religion unserer Vorfahren, vor allem in Hinsicht auf die Probleme unserer modernen Gesellschaft, zu fördern.

3.2
Insbesondere die Bedeutung und die Botschaft von Mythen, Geschichte, Folklore, Brauchtum und Handwerk zu fördern.

3.3
Förderung von Personen und Vereinigungen, die im Sinne von § 2 tätig sind.

3.4
Unterstützung wissenschaftlicher Projekte im Sinne von § 2.

3.5
Heilige Stätten zu schützen und wiederzubeleben.

3.6
Der Dachverband ist Ansprechpartner für Gruppen und Kontaktsuchende im In- und Ausland.

3.7
Der Dachverband nimmt keinen Einfluß auf  Lehre und Brauchtum seiner Mitgliedsgemeinschaften, sondern fördert ihre Vielfalt, als zu erhaltendes Kulturerbe. Entstehenden Gruppen bietet der Dachverband Unterstützung an.

 

§4 Mitglieder, Mitgliedschaft

Der Verein kennt drei Formen der Mitgliedschaft:

4.1
Die Vollmitgliedschaft mit Stimm- und Wahlrecht. Jede Gruppe, wie in § 4.1.1 beschrieben, kann die Mitgliedschaft im Dachverband beantragen, sofern der schriftliche Nachweis erfolgt, dass es sich um eine Gruppe handelt die im Sinne dieser Satzung tätig ist.

4.1.1
Jede naturreligiöse Gruppe, bestehend aus natürlichen Personen, unabhängig von ihrer Organisationsform, die mindestens fünf Mitglieder hat, mindestens ein Jahr besteht, regelmässige Treffen hat und die Ziele der Satzung unterstützt kann Mitglied werden. Die schriftlich benannten Vertreter der Gruppen müssen volljährig und geschäftsfähig sein.

4.1.2
Musiker, (Handwerks-)Künstler, Autoren, und sonstige heidnische Kulturschaffenden können Mitglied des Kulturforums werden. Auch das Kulturforum entsendet einen Vertreter zur Mitgliederversammlung und hat eine volle Stimme.

4.1.3
Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Selbstdarstellung der Gruppe einzureichen, aus dem die Ziele und Aktivitäten der Gruppe und die Tradition und/ oder Lehre auf der die Gruppe ihre Arbeit basiert, hervorgehen. Handelt es sich um einen eingetragenen Verein, ist die Satzung hinzuzufügen.

4.2
Die Fördermitgliedschaft ohne Stimm- und Wahlrecht. Der Förderbeitrag beträgt mindestens 35 Euro jährlich. Gruppen, Organisationen und einzelne Personen können die Fördermitgliedschaft beantragen.

4.3
Die Ehrenmitgliedschaft gilt für natürliche Personen, diese besitzt kein Stimm- und Wahlrecht, aber Rederecht. Die Ehrenmitgliedschaft entbindet von der Beitragspflicht.

4.4
Stimmberechtigt ist jede Gruppe im Sinne von § 4.1.1, mit einer vollen Stimme. Die VertreterInnen der Gruppen, die auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind, müssen von ihrer Gruppe vorab und schriftlich legitimiert sein.

4.5.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes, welches bis zur nächsten MV ohne Stimmrecht bleibt. Die MV entscheidet am Anfang der Sitzung über die Neuanträge und bestätigt die neuen Mitglieder. Stimmrecht erhält das neue Mitglied nach der Bestätigung zu Beginn der MV.

4.5.1
Bei Erfüllung aller Kriterien (§ 4.1.1) besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft. Eine etwaige Zurückweisung eines Antrages auf Mitgliedschaft, welcher dem Vorstand schriftlich vorzulegen ist, bedarf einer schriftlichen Begründung. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium und kann mit einer zweidrittel-Mehrheit die Aufnahme eines ordnungsgemässen Aufnahmeantrages, bei Erfüllung aller Kriterien, positiv entscheiden.

4.6
Die Mitgliedschaft endet durch:

4.6.1
Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt ist jederzeit möglich. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

4.6.2
Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit einer dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Der Ausschluss ist gerechtfertigt, wenn das Mitglied der Satzung und/ oder den Zielen des Dachverbandes zuwiderhandelt. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mit geteilt. Das Mitglied kann dann innerhalb von 30 Tagen gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Ihm ist dann Gelegenheit zu geben, sich zu etwaigen Vorwürfen zu äussern. Dieses Recht verfällt bei versäumter Frist. Nach dieser Anhörung entscheidet der Vorstand mit einer dreiviertel-Mehrheit über den Verbleib des Mitgliedes. Die nächste MV muss diesen Ausschluss mit einfacher Mehrheit bestätigen.

4.6.3
Auflösung der Gruppe, die Mitglied ist.

4.6.4
durch die Streichung des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis. Dieser Fall tritt ein, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag mehr als vier Wochen im Rückstand ist, dann eine schriftliche Mahnung mit einer erneuten Frist von vier Wochen erhielt, und diese abgelaufen ist, ohne dass das Mitglied den Rückstand beglichen hat. Diese Mahnung gilt auch dann als ausgesprochen, wenn der Brief als unzustellbar wiederkehrt. Aus der Mahnung muss die drohende Streichung der Mitgliedschaft deutlich  werden. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, nach Rücksprache mit den Vorstandsmitgliedern, durch den Kassenwart.

4.6.5
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf ausstehende Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Spenden, Sacheinlagen oder Beiträgen ist ausgeschlossen.

 

§5 Beiträge

5.1
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.

5.2
Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Kalenderjahr fünfunddreißig EURO, sofern keine anders lautende Finanzordnung vorliegt. Der Beitrag kann für das ganze Jahr oder Vierteljährlich entrichtet werden.

5.3
Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge bei Bedürftigkeit stunden, vermindern oder erlassen. Hierauf besteht jedoch kein Anspruch.

5.4
Näheres regelt die Finanzordnung, sofern eine vorliegt.

 

§6 Organe des Vereins und Reglement

Der Verein hat folgende Organe:

6.1
Vereinsvorstand

6.1.1
Der Vereinsvorstand besteht aus fünf Personen:  Eine/m erste/n und zweite/n Vorsitzende/n, eine/m SchriftführerIn, eine/m KassenwartIn und eine/m PressesprecherIn. Jede natürliche Person aus den Reihen der  VertreterInnen der Vollmitglieder (Gruppen) kann Mitglied des Vorstandes werden.
Alle Vorstandsmitglieder werden einzeln, in geheimer Wahl, durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Gleichzeitig wird ein/e KassenprüferIn und WahlprüferIn gewählt, die/der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.

6.1.2
Der Vorstand entscheidet über alle Geschäftsvorgänge, und zwar mit einer einfachen Mehrheit.

6.1.3
Vorstandssitzungen sind acht Wochen im voraus, mit allen Vorstandsmitgliedern abzustimmen. Wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können auch kurzfristige Vorstandssitzungen anberaumt werden. Das Einverständnis aller ist vom Schriftführer im Protokoll festzuhalten.

6.1.4
Bei Verhinderung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist der Vorstand trotzdem beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihr Votum schriftlich ab gibt. Gelingt dies nicht, ist ein neuer fristgerechter Vorstandssitzungstermin zu vereinbaren.

6.1.5
Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt, gesetzlicher Vertreter des Vereins.

6.1.6
Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Vierteljahr zusammen; er kann sich jedoch auch darauf verständigen, die Anliegen per moderner Kommunikationsmittel zu verhandeln, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Über den Ort entscheidet der Vorstand.

6.1.7
Der Schriftführer fertigt Vorstandssitzungsprotokolle an, die er für den Verein in einem Register aufbewahrt. Wird ein neuer Schriftführer gewählt, erhält er das Register sowie die Verwaltung und Verantwortung darüber. Soweit es gesetzlich erforderlich ist, werden dem Vereinsregister Kopien aller Protokolle übersandt. Diese Protokolle sind von einem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitglieder, bzw. deren  Vertreter, werden über die Beschlüsse unverzüglich in Kenntnis gesetzt und erhalten eine Kopie des Protokolls.

6.1.8
Der Vorstand kann sich bei laufenden Geschäftsvorgängen, einzelnen Projekten oder sonstigen Aktivitäten von Mitgliedern der Mitgliederversammlung unterstützen lassen, bzw. an sie Aufgaben delegieren.

6.1.9
Das nähere regelt die Geschäftsordnung bzw. Finanzordnung, sofern eine vorliegt.

6.2
Die Mitgliederversammlung

6.2.1
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins.

6.2.2
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung) zusammen.
Der Termin der nächsten Mitgliederversammlung sollte mindestens sechs Monate im voraus bestimmt und allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

6.2.3
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen oder kann durch mindestens neunundvierzig Prozent der Mitglieder selbst einberufen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit dem genauen Ort, hat mindestens vier Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

6.2.4
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

6.2.5
Alle Abstimmungen erfolgen per Akklamation oder auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim.

6.2.6
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung übernimmt einer der Vorsitzenden, oder bei Verhinderung ein von ihnen zu benennender Versammlungsleiter.

6.2.7
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

6.2.8
Für den Wahlvorgang übernehmen mindestens zwei Wahlprüfer, die selbst nicht für den Vorstand kandidieren dürfen, die Wahlleitung sowie die Stimmenauszählungen. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.

6.2.9
Vor der Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Kassenprüfer eine Kassenprüfung.

6.2.10
Das Ergebnis der Kassenprüfung ist auf  der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern vorzutragen bzw. vorzulegen.

6.2.11
Nach erfolgter Kassenprüfung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Entlastung des Vorstand.

6.2.12
Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung eine Finanz- bzw. Geschäftsordnung für den Verein beschliessen, und zwar mit einfacher Mehrheit.

6.2.13
Das nähere regelt die Geschäftsordnung bzw. Finanzordnung, sofern eine vorliegt.

 

§7 Einnahmen des Vereins

7.1
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, sowie dem Verkauf von Satzungszwecken entsprechenden Materialien und Dienstleistungen. Sowie aus der Verzinsung eventueller Rücklagen.

7.2
Alle Ausgaben müssen vom Vorstand mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.

7.3
Alles Vermögen des Vereins ist unwiderruflich zur Erfüllung des Vereinszweckes bestimmt. Kein Teil dieses Vermögens darf jemals dem persönlichen Vorteil eines Mitgliedes oder eines Vereinsorganes dienen, oder dem Vorteil einer Privatperson, Institution oder Gesellschaft. Das nähere regelt die Geschäftsordnung bzw. Finanzordnung, sofern eine vorliegt.

 

§8 Auflösung des Vereins

8.1
Der Verein kann nur durch eine ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit aufgelöst werden.

8.2
Bei Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

8.3
Bei Auflösung des Vereins soll das Vermögen nach Korrektur sämtlicher Verbindlichkeiten der Gemeinnützigen Organisation GREENPEACE e.V. zufallen. Sollte GREENPEACE e.V. nicht mehr existieren, geht das Vermögen an die SOS-Kinderdörfer e.V. Sollte auch diese Organisation nicht mehr existieren, ist eine solche Körperschaft, Organisation oder Gesellschaft zu wählen die ähnliche Vereinsziele erfolgt. Diese Organisation muss sich ebenso gemeinnützigen und humanitären Zielen verbunden fühlen. Es darf sich hierbei um keine Kirche oder politische Partei, noch sonst einer abhängigen Körperschaft handeln. Darüber befindet der Vorstand. Das nähere regelt die Geschäftsordnung bzw. Finanzordnung, sofern eine vorliegt.